Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine ernstlichen ZweifelDie Präparate "Coenzyme Q 10" und "DHEA" sind als Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel i.S.v. Art. 18 Satz 1 BayBhV und daher nicht beihilfefähig (vgl. die Grundsatzentscheidung des Senats vom 13.12.2010 Az. 14 BV 08.1982).Keine Anhaltspunkte für eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 13.12.2010 - 14 BV 08.1982
Zum Begriff des Arzneimittels in § 18 Satz 1 BayBhV.
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442
Die Präparate "Coenzyme Q 10" und "DHEA" sind als Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel i.S.v. Art. 18 Satz 1 BayBhV und daher nicht beihilfefähig (vgl. die Grundsatzentscheidung des Senats vom 13.12.2010 Az. 14 BV 08.1982).Im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Senats vom 13. Dezember 2010 (Az. 14 BV 08.1982) über die Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln, auf die der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2011 ausdrücklich hingewiesen hat und die auch vom Beklagten zitiert worden ist, wird in Bezug auf die Ausführungen der Klägerseite im Zulassungsverfahren auf Folgendes hingewiesen:.
Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind aber grundsätzlich - so auch hier - nicht notwendig i.S.v. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. BayVGH vom 13.12.2010 Az. 14 BV 08.1982).
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442
Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839). - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2011 - 14 ZB 11.442
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
- VG München, 14.03.2012 - M 17 K 10.5250
Nahrungsergänzungsmittel
Derartige Produkte gelten in aller Regel als sog. Antiaging-Produkte und damit nicht als beihilfefähige Arzneimittel (s. auch VG München vom 13.1.2011 M 17 K 09.3758, bestätigt in BayVGH vom 10.5.2011 14 ZB 11.442). - VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 1 K 17.01701
Orthomolekulare medizinische Behandlung ist keine wissenschaftlich anerkannte …
Bei Dhea 25 mg handelt es sich zudem um ein Nahrungsergänzungsmittel (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.05.2001 - 14 ZB 11.442), da es der allgemeinen Lebenshaltung dient und unabhängig von einer Erkrankung von jedermann erworben und benutzt werden kann.